Themen: DSGVO

Urteile des EuGH - Die aktuelle Rechtslage für Webseitenbetreiber

Veröffentlich am 16. Oktober 2019

6 Minuten

<span id="hs_cos_wrapper_name" class="hs_cos_wrapper hs_cos_wrapper_meta_field hs_cos_wrapper_type_text" style="" data-hs-cos-general-type="meta_field" data-hs-cos-type="text" >Urteile des EuGH - Die aktuelle Rechtslage für Webseitenbetreiber</span>

Seit dem 01.10.2019 schaffen neue Urteile des europäischen Gerichtshofs mehr Klarheit im Datenschutzrecht und klären aktuelle Fragen zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Bildschirm mit Daten

Quelle: https://unsplash.com/photos/Q1p7bh3SHj8

Was ändert sich?

Für den Einsatz von Google Analytics werden unterschiedliche Cookies verwendet, welche bei jedem Aufruf einer Seite ein Google Analytics-Tracking-Code einbinden und somit Daten an Google übermitteln. Mit diesen gesammelten Daten könnte Google ein umfassendes Nutzerprofil aller Webseitenbesucher anlegen und die personenbezogenen Daten speichern. Bis zur erwarteten ePrivacy-Verordnung konnten sich Webseitenbetreiber bislang bei der Verwendung dieser Tracking-Cookies durch Google Analytics auf ein 'Berechtigtes Interesse' laut Artikel 6 der DSGVO berufen.

Doch gemäß den neuen Urteilen des europäischen Gerichtshofs sind Tracking-Cookies zukünftig nur noch zulässig, wenn eine ausdrückliche Zustimmung des Users vorliegt oder eine gesetzliche Ermächtigung besteht. Dies gilt neben der Speicherung von personenbezogenen Daten auch für die Hinterlegung anonymer Daten. Infolgedessen sind bereits erste Bußgelddrohungen der Datenschutzbehörden bekannt worden, weshalb dringend zu einer gesetzeskonformen Umstellung von Google Analytics geraten wird.

Welche Tracking-Cookies sind nicht betroffen? 

Trotz der Urteile des europäischen Gerichtshofs sind nicht alle Tracking-Cookies von den neuen Regelungen betroffen und setzen zwingend eine Einwilligung des Nutzers voraus.

Eine Webseite setzt automatisch sogenannte 'First Party-Cookies' auf den aufgerufenen Webseiten eines Nutzers. Zukünftig ist die Verwendung von First Party-Cookies, die für das Betreiben einer Webseite zwingend erforderlich sind, wie zuvor auch ohne Einwilligung des Users erlaubt. Dies sind Cookies, die zur Identifikation eines Warenkorbs, für den Login, für die Auswahl einer Webseitensprache oder für das setzen eines Consent-Tool-Cookies benötigt werden.

Die Lösung: Ein Consent-Management-Tool hilft

Die Nutzer einer Webseite müssen stehts über die Verwendung Ihrer Daten informiert werden und wie zuvor bereits beschrieben eine eindeutige Zustimmung für das Setzen von Tracking-Cookies geben. Durch ein sogenanntes Consent-Tool bietet Ihren der Provider die Möglichkeit, automatisch die Zustimmung Ihrer Nutzer einzuholen, indem der User gefragt wird, welche persönlichen Daten gespeichert oder verarbeitet werden dürfen. Dabei hat der Nutzer die Möglichkeit einzelne Cookies gezielt zuzulassen oder abzuwählen. Gleichzeitig vereinfacht das Consent-Tool dem Webseitenbetreiber die Verwaltung der Cookies durch eine Gruppierungsfunktion. Somit kann beispielsweise eine Unterscheidung zwischen Analyse-Cookies und Marketing-Cookies hinterlegt werden, wodurch die Verwaltung der Cookies an Übersichtlichkeit gewinnt.

Ab wann muss die Umsetzung erfolgt sein?

Bislang ist keine eindeutige Frist durch den europäischen Gerichtshof vorgegeben worden. Dennoch wird anhand der Urteile deutlich, dass dem Verbraucher bei der Verwendung seiner personenbezogenen Daten zukünftig mehr Mitspracherecht eingeräumt wird und dies auch bei Ihnen als Webseitenbetreiber schnellstmöglich umgesetzt werden sollte.

Benötigen Sie Unterstützung?

Wie betreuen Sie gerne mit Hilfe des Consent-Tools von usercentrics, sowie durch die Lösungen von eRecht24. Tauschen Sie jetzt Ihr Cookie-Banner in ein echtes Consent-Management! Wir nehmen schnellstmöglich Kontakt zu Ihnen auf:

Verena Teske
Geposted von Verena Teske
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